Keine Sozialabgaben auf typischen Ferienjob
Sozialversicherungsrechtlich gilt der Grundsatz, dass alle kurzfristigen, nicht berufsmäßig ausgeübten Beschäftigungen, deren Dauer auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten (oder 70 Arbeitstagen) im Kalenderjahr begrenzt sind, sozialversicherungsfrei sind. Die Höhe des während der Tätigkeit erzielten Einkommens spielt dabei (bis auf wenige Ausnahmen) keine Rolle. Einnahmen aus einem typischen Ferienjob sind daher nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet.
Andere Regelungen gelten für „Nebenjob“
Für einen „Nebenjob“, der nicht nur für max. drei Monate (bzw. 70 Arbeitstage) sondern während des gesamten Jahres neben der Schule bzw. dem Studium ausgeübt wird (z.B. Zeitungen austragen, Servicekraft im Gastronomiebetrieb), gelten dagegen andere Regelungen. Diese Einkünfte unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherung.
Allerdings können hier unter den übrigen Voraussetzungen die Vergünstigungen für sog. „Mini-Jobs“ in Anspruch genommen werden, wenn das Entgelt 450 € nicht überschreitet. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet.
Praktikum
Wird im Rahmen des Studiums ein Praktikum absolviert, das in der Studien- oder Prüfungsordnung des Studenten vorgeschrieben ist, kann bei Mini-Jobs der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ausnahmsweise entfallen.
Belastung für Arbeitgeber aus typischem Mini-Job
Beschäftigt ein Arbeitgeber einen „Mini-Jobber“ mit einem Monatslohn i.H.v. 450 €, so ergeben sich für ich folgende Aufwendungen:
Entgelt 450,00 €
Pauschale
Rentenversicherung (15%) 67,50 €
Pauschale
Krankenversicherung (13%) 58,50 €
Einheitliche Pauschsteuer
(2%) 9,00 €
Summe 585,00 €