Aufwendungen für Gäste einer Jubilar-Feier
Auf Anfrage der Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft hat das BMF mit Schreiben vom 18.05.2017 zu Anwendungsfragen der betrieblichen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen Stellung genommen.
Konkret ging es um die Frage, ob einem Unternehmer – unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG – ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen zugunsten eines einzelnen Jubilars zusteht, wenn der Betrag, der auf den einzelnen Teilnehmer entfällt, die steuerlich relevante Grenze von 110 € nicht überschreitet, aber über der Aufmerksamkeitsgrenze von 60 € liegt?
Das BMF führt dazu aus, dass bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars von vornherein keine Betriebsveranstaltung im Sinne der Verwaltungsanweisungen vorliege, so dass die dort genannte Freigrenze von 110 € nicht zur Anwendung gelangt. Demzufolge sind sämtliche im Rahmen einer solchen Veranstaltung zugewendeten Leistungen grundsätzlich als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn diese Leistungen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Beachten Sie:
Ein solcher Vorsteuerabzug scheidet schon von vorneherein aus, wenn der Leistungsbezug des Unternehmers bereits mit der Absicht erfolgt ist, diesen zu einem späteren Zeitpunkt unentgeltlich zuzuwenden.
Dies gilt jedoch wiederum nicht für die in diesem Zusammenhang an den Jubilar zugewendeten Aufmerksamkeiten (z.B. Blumen, Genussmittel), sofern diese unterhalb der Grenze von 60 € (sogenannte „Aufmerksamkeitsgrenze“) bleiben. Für diesen Leistungsbezug ist der Vorsteuerabzug des Arbeitgebers daher möglich, ohne dass dieser die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe auslöst.