Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat unlängst eine Gestaltung über einen Zuwendungsnießbrauch abgesegnet:
Sachverhalt
Eine volljährige Tochter bekam von ihrer Mutter zur Studienfinanzierung auf 5 Jahre befristet ein Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Gewerbeimmobilie eingeräumt. Die Immobilie war wiederum an den Vater vermietet, der dort einen Gewerbebetrieb unterhielt. Die Immobilie stellte also Privatvermögen der Mutter dar, welche zunächst Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte; die Mietaufwendungen des Vaters stellten bei diesem Betriebsausgaben dar (Wiesbadener Modell).
Das Finanzamt sah hierin einen Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO und erkannte die Nießbrauchsvereinbarung steuerrechtlich nicht an.
Lösung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht stellte hingegen klar: Eltern steht es frei, zu entscheiden, ob sie ihrem Kind zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt Barmittel überlassen oder ob sie ihm – auch befristet – die Einkunftsquelle selbst übertragen. Entscheiden sie sich aus steuerlichen Gründen dafür, einen befristeten, unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch an einem vermieteten Grundstück zu bestellen, führt dies allein nicht dazu, dass die zugrunde liegende rechtliche Gestaltung als unangemessen im Sinne des § 42 AO anzusehen wäre. Daran ändere sich auch nichts, wenn das betroffene Grundstück von der Ehefrau als Eigentümerin an den Ehemann für dessen betriebliche Zwecke vermietet war.
Folgen
Die Tochter konnte durch die ihr übertragenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ihre Studienkosten als Sonderausgaben steuerliche wirksam geltend machen. Allerdings führt dies auch zu einer Nichtabzugsfähigkeit der Abschreibung auf das Gebäude, da diese dem Zuwendungsnießbraucher nicht zusteht. Dieser Nachteil wurde jedoch offensichtlich durch den Sonderausgabenabzug und ggf. einer Tarifentlastung der Mutter überkompensiert.