Hintergrund
Kürzlich hatte der BFH geurteilt, dass die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer auf Geschenke i.S.d. § 37b EStG ebenfalls ein Geschenk darstelle (vgl. auch Mandanten-Informationsbrief vom 01.07.2017, dort Punkt 3). Somit greife das ertragsteuerliche Abzugsverbot bereits dann, wenn der Wert des Geschenks zuzüglich der übernommenen pauschalen Einkommensteuer hierauf den Wert von 35 € übersteige.
Die Finanzverwaltung hat demgegenüber bisher zu Gunsten des Steuerpflichtigen vertreten, dass bei der Prüfung der Freigrenze i.H.v. 35 € aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen sei. Die übernommene pauschale Einkommensteuer sei nicht mit einzubeziehen (vgl. BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Rnr. 25). Mit Spannung war daher erwartet worden, wie die Finanzverwaltung auf die o.g. BFH-Rechtsprechung reagiert.
Reaktion der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung hat nunmehr zwar das o.g. BFH-Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sich damit zur allgemeinen Anwendung verpflichtet. Allerdings ist die Veröffentlichung mit einer Fußnote versehen. Hieraus geht erfreulicher Weise hervor, dass die Finanzverwaltung die Vereinfachungsregelung aus dem o.g. BMF-Schreiben weiter zu Gunsten der Steuerpflichtigen anwendet.
Rechtzeitig vor der – von Geschenkeeinkäufen geprägten – Schlussphase des Jahres hat die Finanzverwaltung somit „großzügig“ reagiert und Rechtssicherheit geschaffen.