Lohnsteuerpflicht bei Mahlzeiten
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung, so sind diese mit den amtlichen Sachbezugswerten als Lohn anzusetzen und zu versteuern.
Die amtlichen Sachbezugswerte betragen für
- Frühstück: 1,70 €
- Mittagessen: 3,17 €
- Abendessen: 3,17 €
Der Ansatz der Mahlzeiten beim Lohn kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn der Arbeitnehmer hierfür wegen einer Auswärtstätigkeit Werbungskosten
(= Verpflegungspauschale) geltend machen könnte. Allerdings ist dann die Verpflegungspauschale entsprechend zu kürzen.
Lohnsteuerpflicht bei „Kost“
Handelt es sich bei der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung um keine Mahlzeit (also weder Frühstück, Mittagessen noch Abendessen), sondern lediglich um sog. „bloße Kost“ (z.B. Kaffee, Snack, Süßigkeiten,…), so sind nicht die amtlichen Sachbezugswerte anzusetzen. Vielmehr sind dann die tatsächlichen Kosten entscheidend. Die Kost bleibt beim Lohn jedoch außer Ansatz, wenn die Vorteile je Arbeitnehmer insgesamt 44 € im Monat nicht übersteigen. Dies ist in der Praxis regelmäßig der Fall.
Heißgetränke und trockene Brötchen
Kürzlich entschied in diesem Zusammenhang das Finanzgericht Münster, dass die Gestellung von trockenen Brotwaren (Brötchen verschiedenster Art) mit Heißgetränken (Kaffee, Tee) die Anforderungen an ein Frühstück im vorgenannten Sinne nicht erfüllt. Nach der allgemeinen Lebensauffassung sei nämlich ein Brotaufstrich integraler Bestandteil eines Frühstücks.
Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern arbeitstäglich trockene Brötchen (Laugenbrötchen, Käsebrötchen, Käse-Kürbis-Brötchen, Rosinenbrötchen, Schokobrötchen und Roggenbrötchen etc.) sowie Rosinenbrote unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte. Diese standen in Körben auf einem Büfett in der Kantine den gesamten Tag für die Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum unentgeltlichen Verzehr zur Verfügung. Weiterhin konnten die Mitarbeiter sowie Kunden und Gäste sich ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster stellt die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Verpflegung keine Mahlzeit (hier: Frühstück) dar. Da die Grenze von 44 € je Arbeitnehmer im Monat nicht überschritten wurde, konnte der Ansatz bei der Lohnsteuer unterbleiben.
Anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof
Das o.g. Verfahren ist derzeit aber noch beim BFH anhängig. Der Ausgang ist offen.
Der BFH erhält Gelegenheit darüber zu entscheiden, welche Nahrungsmittel in welcher Kombination unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen, damit ein Frühstück vorliegt (Brötchen mit/ohne Belag, Gebäckstücke, Kaltgetränke, Kaffee, Tee,…). Möglich ist aber auch, dass der BFH andere Abgrenzungskriterien zwischen einer Mahlzeit und einer bloßen Kost entwickelt (z.B. Gebrauch von Messer und Gabel).