Grundsatz: Arbeitslohn
Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber für sog. Zukunftssicherungsleistungen seiner Arbeitnehmer leistet. Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang – wirtschaftlich betrachtet – so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Nach diesem Grundsatz zählen z.B. Beitragsleistungen in den Fällen der Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber gegenüber dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Beiträge für die Versorgung des Arbeitnehmers einzubehalten und an den Versicherer abzuführen zum Arbeitslohn.
…aber teilweise Steuerfreiheit
Das Gesetz sieht jedoch zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge eine Steuerfreiheit dieses Arbeitslohns vor, soweit die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zzgl. eines zusätzlichen jährlichen Freibetrages i.H.v. 1.800 € für vom Arbeitgeber aufgrund einer nach dem 31. Dezember 2004 erteilten Versorgungszusage (sog. Neuzusagen) nicht übersteigen.
Hinweis:
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird die Steuerfreiheit solcher Beitragsleistungen des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Altersvorsorge auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung angehoben – im Gegenzug entfällt der zusätzliche Freibetrag i.H.v. 1.800 € für sog. Neuzusagen.
Wann fließt der Arbeitslohn zu? Entscheidung des BFH
Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, wann Beiträge zu einer Direktversicherung als Arbeitslohn zugeflossen und gegebenenfalls zu versteuern sind.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Eine GmbH schloss für ihren angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer eine betriebliche Rentenversicherung bei der L-AG als Direktversicherung ab, die auf einer Entgeltumwandlung beruhte. Unwiderruflich bezugsberechtigt war der Geschäftsführer. Versicherungsbeginn war der 01.12.2010.
Die GmbH ermächtigte die L-AG, den jährlichen Versicherungsbeitrag in Höhe von 4.440 €, jährlich von ihrem Geschäftskonto einzuziehen. Der Betrag entsprach im Jahr 2010 dem höchstmöglichen Steuerfreibetrag (4 % von 66.000 € zzgl. 1.800 €). Die GmbH behielt darauf den Tarifbeitrag für den Zeitraum 01.12.2010 bis 30.11.2011 vom Dezemberlohn des Gesellschafter-Geschäftsführers ein. Die L-AG zog den Einlösungsbeitrag für den vorgenannten Zeitraum am 5. Januar 2011 vom Geschäftskonto der GmbH ein. Im Dezember 2011 erfolgte dann der Einzug der entsprechenden Prämie für den Zeitraum 01.12.2011 bis 30.11.2012
Das Finanzamt, sah hier einen Zufluss der beiden Prämien im Jahr 2011 beim Gesellschafter-Geschäftsführer und nahm der Arbeitslohn in Höhe von 8.800 € an. Darauf wandte es den Freibetrag i.H.v. 4.400 € an, so dass es in bei einem steuerpflichtigen Arbeitslohn in selbiger Höhe für das Jahr 2011 verblieb. Auf die entsprechende Lohnsteuer nahm das Finanzamt die GmbH in Anspruch.
Zu Recht wie der BFH nun entschied:
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Vereinnahmung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ist gesetzlich bestimmt, dass laufender Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Laufend gezahlter Arbeitslohn ist dabei nur solcher, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt.
Andernfalls handelt es sich um einen sonstigen Bezug. Dies gilt insbesondere für Bezüge wie die Beiträge zur Direktversicherung, die nur einmal im Kalenderjahr gezahlt werden – auch wenn sie sich in aufeinanderfolgenden Jahren wiederholen –, und dies wiederum auch für Beitragszahlungen aufgrund einer Entgeltumwandlung.
Zuflusszeitpunkt für die Beiträge zur Direktversicherung ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Geschäftsführers. Entscheidend ist dabei nicht der Zeitpunkt des Abflusses des Versicherungsbeitrags bei der GmbH, sondern der Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitslohns beim Geschäftsführer. Der L-AG als Gläubigerin des Versicherungsbeitrags floss der Betrag, den sie vom Konto der GmbH einzog, somit auch erst mit der Gutschrift im Januar 2011 zu, nicht hingegen bereits bei Fälligkeit des Versicherungsbeitrags aufgrund der ihr erteilten Befugnis zum Lastschrifteinzug.
Folge:
Dem Geschäftsführer ist im Jahr 2011 somit insgesamt ein Betrag in Höhe des doppelten Beitrags der GmbH für eine Direktversicherung als steuerbarer Arbeitslohn zugeflossen. Die Beiträge der GmbH sind jedoch nur in Höhe des einfachen Beitrags steuerfrei gestellt. Soweit der Arbeitslohn diesen steuerfreien Betrag übersteigt, also in Höhe eines Jahresbeitrags, ist er individuell zu versteuern.
Praxishinweis
Die Entscheidung des BFH konkretisiert die Grundsätze für die Versteuerung von Beiträgen zu Direktversicherungen weiter. Entscheidend ist darauf abzustellen, wann die Beiträge gezahlt werden und nicht wann diese von der Versicherung eingezogen werden können.
Gerade zum Jahresende wollen viele Arbeitnehmer hier noch einmal in den Genuss des vollen steuerfreien Jahresbeitrags kommen und vereinbaren mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Entgeltumwandlung. Dieses kann jedoch zu einer bösen Überraschung führen, wenn der entsprechende Beitrag des Arbeitgebers erst im Folgejahr durch die Versicherung oder Pensionskasse eingezogen wird. Achten Sie daher darauf, dass ein entsprechender Einzug des Beitrags auch noch für das aktuelle Versicherungsjahr sichergestellt wird.