Keine Änderungen beim gesetzlichen Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn wird alle zwei Jahre neu festgelegt. Da die letzte Festlegung erst zum 01.01.2017 stattfand, erfolgt eine erneute Änderung erst zum 01.01.2019. Für das Jahr 2018 bleibt der Mindestlohn somit unverändert i.H.v. 8,84 € bestehen.
Auch für das Jahr 2018 bleiben außerdem bestimmte Personengruppen vom Anwendungsbereich des Mindestlohns ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich z.B. um
- Ehrenamtlich tätige Personen
- Auszubildende
- Jugendliche unter 18 Jahre, wenn sie keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen
- Langzeitarbeitslose für die ersten sechs Monate bei Aufnahme einer Tätigkeit
- Praktikanten bei schulisch- oder hochschulisch erforderlichen Praktika (bzw. bei freiwilligen Orientierungs-Praktika bis zu einer Dauer von drei Monaten)
Die Ausnahmeregelung für Zeitungszusteller, wonach für diese in 2017 weiterhin nur der Mindestlohn i.H.v. 8,50 € galt, läuft zum 01.01.2018 aus. Somit gilt dann auch für diese Berufsgruppe der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 8,84 €.
Änderungen bei einigen Branchen-Mindestlöhnen
Auch wenn der gesetzliche Mindestlohn unverändert bleibt, so erhöhen sich zum 01.01.2018 doch einige Branchen-Mindestlöhne. Dies sind z.B.:
- Berufliche Aus- und Weiterbildung: 15,26 € (bisher: 14,60 €)
- Elektrohandwerk (Montage): 10,95 € einheitlich (bisher West: 10,65; bisher Ost: 10,40)
- Pflegebranche: 10,55 € (West incl. Berlin) und 10,05 € (Ost) – (bisher West incl. Berlin: 10,20 €; bisher Ost: 9,50 €)
Außerdem werden im Laufe des Jahres 2018 die Mindestlöhne weiterer Branchen erhöht. Hierunter fallen beispielsweise Leih-/Zeitarbeiter (April 2018), Maler- und Lackiererhandwerk (Mai 2018) und Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (Mai 2018).