Abgrenzung Landwirtschaft zu privater Gartenbewirtschaftung
Ein landwirtschaftlicher Betrieb erfordert weder eine Mindestgröße noch eine Hofstelle oder einen vollen Besatz an Betriebsmitteln; denn Landwirtschaft kann auch auf Stückländereien betrieben werden. Ein solcher Betrieb liegt aber nicht vor, wenn wegen einer sehr geringen Nutzfläche nur solche Erträge erzielt werden können, wie sie ein (privater) Gartenbesitzer in der Regel für Eigenbedarfszwecke erzielt. Ein solcher Gartenbesitzer strebt nicht nach einem echten, wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Gewinn.
Die Finanzverwaltung nimmt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an, dass einkommensteuerrechtlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3 000 m² sind. Ausnahme: Es handelt sich um Intensivnutzungen für Sonderkulturen, wie z.B. Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau, Baumschulen oder Weinbau.
Auch die Rechtsprechung hat in der 3.000 qm-Grenze eine Faustregel gesehen, an der sie sich im Einzelfall orientiert hat.
Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Eine steuerneutrale Betriebsübergabe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erfordert, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Rechtsnachfolger übertragen werden. In der Landwirtschaft reicht es in diesem Zusammenhang aber aus, wenn mindestens 90 % der landwirtschaftlichen Nutzflächen auf den Rechtsnachfolger übertragen werden.
Es ist also möglich, dass sich der Betriebsinhaber bis zu 10 % der Nutzflächen zurückbehält. Allerdings müssen diese mindestens 3.000 qm umfassen. Hintergrund ist, dass der Übergeber in diesem Fall gleichsam einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb fortgeführt, der aus dem Betriebsvermögen des übertragenen Betriebs abgespalten wurde.
Landwirtschaftliche Flächen von mehr als 3.000 qm sind nicht automatisch ein Teilbetrieb
Teilweise wurde hieraus (auch von der Finanzverwaltung) geschlossen, dass auch die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebs auf mehrere Erwerber steuerneutral möglich sei, solange jeder Erwerber mindestens eine Fläche von 3.000 qm erhält. Jeder Erwerber erhalte dann ja einen eigenen „Teilbetrieb“ der aus dem bisherigen Gesamtbetrieb abgespalten wurde.
Dieser Auffassung hat der BFH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil widersprochen. Er stellte klar: Zwar liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Regel nicht vor, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000 qm sind. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass landwirtschaftliche Nutzflächen von mehr als 3.000 qm allein im Hinblick auf ihre Größe jeweils Teilbetriebe darstellen.
Ein Teilbetrieb liegt nach den Ausführungen des BFH nur vor, wenn die einzelnen Flurstücke jeweils eine mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Untereinheit des betroffenen Betriebs darstellen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Grundstücke für unterschiedliche landwirtschaftliche Betriebszweige genutzt werden, mit eigenem Inventar und eigenen Personal bewirtschaftet und sozusagen als Zweigbetrieb geführt werden.
Folgen für die Praxis
Betroffen von der neuen Rechtsprechung sind Formen der steuerneutralen Betriebsübertragung, die darauf aufbauen, dass die Übertragung einzelner Flächen an verschiedene Erwerber bei einer Mindestgröße von 3.000 qm jeweils die Übertragung eines eigenen Teilbetriebs darstellt. Diese sollten nicht mehr ohne genaue Prüfung der Teilbetriebsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall durchgeführt werden.