Arbeitszimmer bei geringer Benutzung
Ist es maßgeblich für die Anerkennung eines Arbeitszimmers, in welchem Umfang dieses tatsächlich genutzt wird?
Eigentlich nicht, entschied aktuell das FG Rheinland-Pfalz. Der Fall betraf den „Klassiker“ eines Arbeitszimmers von Eheleuten im Familienheim für die Arbeiten im Zusammenhang mit einer (gewerblichen) Photovoltaikanlage. Auch wenn also aus die mit dem Gewerbebetrieb „PV-Anlage“ zusammenhängenden Aufwendungen überschaubar sind und bei einer Jahresbetrachtung zeitlich kaum ins Gewicht fallen, kommt ein Abzug der mit dem hierfür vorgehaltenen Arbeitszimmer in Betracht.
Aber: In Anbetracht der äußerst geringfügigen betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers ist nach Ansicht des Gerichts bereits eine private Nutzung in allergeringstem Umfang schädlich.
Hierbei störte sich das FG ausdrücklich an einem im Arbeitszimmer befindlichen leeren Spiegelschrank. Für den Schrank liege daher eine betriebliche Nutzung nicht vor. Daher unterstellte das Gericht eine private Nutzung. Ebenso sei es absolut lebensfremd, dass sich auf dem im Arbeitszimmer befindlichen Computer nur Programme und Dateien befinden, die für die Photovoltaikanlage benötigt werden.
Aufgrund der somit nach Auffassung des Gerichts vorliegenden privaten Mitnutzung des Arbeitszimmers, sei daher der Betriebsausgabenabzug zu versagen.
Beachten Sie
Die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers für die betriebliche/berufliche Tätigkeit ist nicht Tatbestandsmerkmal für die Abzugsfähigkeit, dies hat der BFH bereits entschieden. Dass dies kein Freibrief ist, zeigt das Urteil des FG Rheinland-Pfalz. Hiernach gilt der Grundsatz: Je geringer die berufliche Nutzung desto schärfer die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung.