Verzichtet ein Ehegatte im Rahmen der ehevertraglichen Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft auf einen höheren Zugewinnausgleichsanspruch, kann dies eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an den anderen Ehegatten darstellen.
Das FG Hessen hatte unlängst über folgenden Fall zu entscheiden:
A und seine Ehefrau E beendeten mit notariellem Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und vereinbarten Gütertrennung. Bestandteil des Endvermögens des A waren Anteile an einer AG. Vor dem Hintergrund, dass diese Anteile zu einem Betriebsvermögen des A gehörten und somit steuerlich verhaftet waren und im Fall des Verkaufs von Geschäftsanteilen erhebliche Unternehmensrisiken zu berücksichtigen seien, vereinbarten die Eheleute, dass der A an seine Ehefrau E zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag i. H. v. knapp 3,8 Mio. € zahlen musste.
Hintergrund
Im Falle der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten unterfällt die sich hierbei ergebende Ausgleichsforderung eines Ehegatten gegen den anderen nicht der Schenkungsteuer. Denn die Ausgleichsforderung entsteht als gesetzliche Forderung mit Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, so dass eine Zuwendung zwischen den Ehegatten ausscheidet. In der Praxis ist es daher ein beliebtes Modell bei Ehegatten noch zu Lebzeiten in den Güterstand der Gütertrennung zu wechseln, um so ohne Anfall von Schenkungsteuer Vermögen auf den Ehegatten zu übertragen. Dies gilt selbst dann, wenn anschließend die Zugewinngemeinschaft neu begründet wird (sog. Güterstandsschaukel).
Modifizierung des Ehevertrags
Das FG Hessen bestätigte zwar den allgemeinen Grundsatz, dass die Ehegatten bei der Berechnung der Ausgleichsforderung frei sind und diesen ehevertraglich modifizieren können (oftmals wird z.B. in der Praxis vereinbart, dass das Unternehmensvermögens eines Ehegatten von der Ermittlung der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruch ausgenommen wird). Allerdings droht quasi die Schenkungsteuer „durch die Hintertür“, wenn diese Freiheit dazu ausgenutzt wird, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine überhöhte Ausgleichsforderung erhält.
Abweichung vom festgelegten Wert
Umgekehrt müsse dieser Grundsatz nach Ansicht des FG Hessen auch dann gelten, wenn die Ehegatten von dem im Ehevertrag festgelegten Wert abweichen. In diesem Fall verzichte praktisch der Ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen Teil seines Anspruchs. Von daher nahmen die Richter hier eine Schenkung der Ehefrau E an den A i. H. der Differenz zwischen dem ermittelten Zugewinnausgleich und der Ausgleichszahlung von ca. 2,2 Mio € an.
Praxishinweis
Hätten die Ehegatten stattdessen einen auszugleichenden Zugewinn in einer Höhe vereinbart, welche der von dem einen Ehepartner an den anderen gezahlten Summe entsprochen hätte, wäre die Frage des Verzichts der Ehefrau auf den ihr zustehenden Zugewinn vermutlich nicht aufgetaucht. In der Praxis sollte daher bei der Gestaltung von Eheverträgen auch auf die schenkungsteuerliche Auswirkung von bei der Ermittlung einer Zugewinnausgleichsforderung geachtet werden.