Der BFH hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung ist ein wichtiger rechtlicher Baustein bei der Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen und rundet die bisherige Rechtsprechung zu diesem Bereich ab.
Kontext der Entscheidung
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass diese „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht werden. Bereits im Jahr 2014 hatte der BFH in diesem Zusammenhang entschieden, dass diese Voraussetzung nicht „örtlich“ sondern „räumlich-funktional“ zu verstehen sei. Deshalb hat er z.B. den Abzug von Aufwendungen für den Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg jenseits der Grundstücksgrenze für zulässig erachtet.
Seither war strittig, wie genau das Erfordernis „räumlich-funktional“ zu verstehen ist und in welchem Umfang andere örtlich außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen berücksichtigungsfähig sind.
Beispielsweise hat der BFH Kosten für den erstmaligen Hausanschluss (auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen) als begünstigt angesehen.
Aktueller Fall und Beurteilung durch den BFH
Im aktuellen Fall ging es um Baukostenzuschüsse zu denen die Anwohner herangezogen wurden, da außerhalb der Grundstücksgrenze neue Mischwasserleitungen verlegt wurden (bisher erfolgt die Abwasserentsorgung mittels eigener Sickergruben auf den betroffenen Grundstücken).
Diese Aufwendungen sind nach Ansicht das BFH nicht begünstigt. Denn im Unterschied zum Hausanschluss eines einzelnen Betroffenen käme der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes nicht ausschließlich einzelnen Grundstückseigentümern zugute. Die Maßnahme diene vielmehr allen Nutzern des Versorgungsnetzes. Die Handwerkerleistungen würden damit nicht „im Haushalt“ erbracht.
Hinweis:
Unerheblich sei es auch, wenn der Baukostenzuschuss – wie im Streitfall – beim erstmaligen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erhoben werde.
Fazit
Betrifft die Maßnahme das öffentliche Sammelnetz an sich, so ist sie nicht begünstigt. Geht es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss des einzelnen Grundstückseigentümers und dessen Verbindung mit dem öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes, so liegt eine begünstigte Maßnahme vor.
Hinweis:
Steuerlich begünstigt sind die Aufwendungen nur, soweit sie auf Arbeitslohn entfallen (nicht dagegen Materialkosten). Sind die Arbeitskosten auf den öffentlich-rechtlichen Beitragsbescheiden nicht separat ausgewiesen (was der Regelfall sein dürfte) spricht nach Ansicht verschiedener Finanzgerichte nichts dagegen, diesen Kostenanteil i.H.v. 60% zu schätzen.