Private Kfz-Nutzung und Kostendeckelung

Aufwendungen kleiner 1 %-Wert

Die Kostendeckelung greift bei Fahrzeugen, für die die private Nutzung nach der sog. 1 %-Methode ermittelt wird. Wenn die Aufwendungen für das Fahrzeug unter dem Jahreswert der privaten Kfz-Nutzung liegen, so wird die Privatentnahme auf die Gesamtkosten begrenzt. Eine Kosten-deckelung auf 50 % der Kosten ist ertragsteuerlich nicht möglich.

Dies bestätigt der Bundesfinanzhof ganz aktuell mit seinem Urteil vom 15.5.2018, Az. X R 28/15.

 

Beispiel

Frau H. hält in ihrem Betriebsvermögen einen gemischt genutzten Pkw, für den ein Fahrtenbuch nicht geführt wird. Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 40.000 €. Die Gesamtkosten (incl. AfA) für dieses Fahrzeug belaufen sich auf netto 4.000 €.

 

Lösung

Brutto-Listenpreis 40.000 €
1 % 400 €
x 12 4.800 €
Höchstens Kosten 4.000 €
Netto-Entnahme 4.000 €