Aufwendungen kleiner 1 %-Wert
Die Kostendeckelung greift bei Fahrzeugen, für die die private Nutzung nach der sog. 1 %-Methode ermittelt wird. Wenn die Aufwendungen für das Fahrzeug unter dem Jahreswert der privaten Kfz-Nutzung liegen, so wird die Privatentnahme auf die Gesamtkosten begrenzt. Eine Kosten-deckelung auf 50 % der Kosten ist ertragsteuerlich nicht möglich.
Dies bestätigt der Bundesfinanzhof ganz aktuell mit seinem Urteil vom 15.5.2018, Az. X R 28/15.
Beispiel
Frau H. hält in ihrem Betriebsvermögen einen gemischt genutzten Pkw, für den ein Fahrtenbuch nicht geführt wird. Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 40.000 €. Die Gesamtkosten (incl. AfA) für dieses Fahrzeug belaufen sich auf netto 4.000 €.
Lösung
Brutto-Listenpreis | 40.000 € |
1 % | 400 € |
x 12 | 4.800 € |
Höchstens Kosten | 4.000 € |
Netto-Entnahme | 4.000 € |