In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hatte der Bundesfinanzhof (BFH) darüber zu entscheiden, ob eine Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung der Einkommensteuer unterliegt.
Im Streitfall wurde das selbstbewohnte Hausgrundstück eines Steuerpflichtigen beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt. Der Netzbetreiber bot dem Steuerpflichtigen für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen, eine Entschädigung an. Diese nahm der Betroffene an, da ansonsten eine Zwangsversteigerung des Grundstücks gedroht hätte. Fraglich war, ob diese Entschädigung der Besteuerung unterliegt.
Der BFH hat die Frage nun im Sinne des Steuerpflichtigen entschieden. Wird die Erlaubnis zur Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung erteilt, um einer drohenden Zwangsenteignung zuvorzukommen, liegen nach Ansicht der Richter keine „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ oder „sonstige Einkünfte“ vor. Die Entschädigungszahlung ist daher nicht steuerbar.