Fördert der Arbeitgeber, zusätzlich zum gezahlten Lohn und Gehalt, die Fahrten zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (dies gilt für Barzuschüsse sowie für Sachleistungen, wie das sog. Jobticket oder eine Bahn-Card), müssen diese Arbeitgeberleistungen nicht mehr versteuert werden.
Der geldwerte Vorteil für ein Jobticket wird zudem nicht mehr auf die monatliche 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge angerechnet, so dass diese Freigrenze für andere Sachleistungen des Arbeitgebers (z. B. Benzingutscheine) ausgeschöpft werden kann.
Die Steuerbefreiung gilt nur für Fahrten zur Arbeit, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr durchgeführt werden; sie kommt nicht bei Benutzung eines Taxis, Mietwagens oder privaten PKW des Arbeitnehmers zur Anwendung.
Aber aufgepasst: Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die beim Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigende Entfernungspauschale.
Nutzt ein Arbeitnehmer ein kostenfrei zur Verfügung gestelltes Dienstfahrrad oder E-Bike (Pedelec), so ist auch hier der geldwerte Vorteil steuerfrei. In diesem Fall wird der geldwerte Vorteil jedoch nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet.