Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit im Inland oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR (brutto) nicht übersteigt.
Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die ab dem Kalenderjahr 2019 gewährt werden, betragen:
- für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 EUR (2018: 3,23 EUR) und
- für ein Frühstück 1,77 EUR (2018: 1,73 EUR).
Bei Reisekostenabrechnungen bzw. Abrechnungen über Verpflegungsleistungen ab dem 1.1.2019 sind die neuen Sätze zu berücksichtigen.
Beachten Sie: Mahlzeiten mit einem Preis von über 60 EUR stellen ein „Belohnungsessen“ dar und dürfen nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden, sondern sind mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn anzusetzen. Diese sind stets als Arbeitslohn zu erfassen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann oder nicht.
Sonderfall Auswärtstätigkeit
Bei einer Mahlzeitengestellung anlässlich einer Auswärtstätigkeit, unterbleibt der Ansatz als Arbeitslohn (Sachbezugswert), wenn dem Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten zustehen würde.