Beiträge zur Praxisausfallversicherung

Die steuerliche Rechtsprechung hat mehrmals entschieden, dass eine sogenannte Praxisausfallversicherung, die fortlaufende Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Betriebsinhabers erstattet, eine private Versicherung darstellt.

Die Versicherungsleistung ist nicht zu versteuern.

Umgekehrt sind insoweit die an die Versicherung gezahlten Beiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Abgrenzung:

Anders sind die evtl. mitversicherten Risiken von Brand, Einbruch, Diebstahl oder Quarantäne zu beurteilen. Diese Risiken hängen mit dem Betrieb zusammen.

Entsprechende Leistungen der Versicherung sind damit Betriebseinnahmen, die Versicherungsbeiträge können insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden.