Seit dem 1.1.2019 ist die Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung einkommensteuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt und das Fahrrad darf kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG sein.
Aktuell ist die Regelung auf die Jahre 2019 – 2021 befristet. An einer Ausweitung der zeitlichen Anwendung wird gerade gearbeitet.
Vorsicht:
Die Steuerfreiheit gilt derzeit nicht bei der Umsatzsteuer. Sollte hier eine Änderung zu Gunsten der Arbeitgeber eintreten, werden wir Sie unverzüglich informieren.
Keine Anrechnung auf die Entfernungs-pauschale
Der steuerfreie geldwerte Vorteil ist nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
Achtung bei Gesellschafter-Geschäfts-führer
Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer. Somit auch für die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Sollte aber ausschließlich der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Dienstfahrrad zur privaten Nutzung gestellt bekommen, dann ist Vorsicht geboten. Es könnte eine verdeckte Gewinnausschüttung ausgelöst werden.
Welche Fahrräder sind begünstigt?
Nach dem Gesetzeswortlaut wäre der geldwerte Vorteil nur steuerfrei, wenn die Anschaffung des Fahrrads nach dem 31.12.2018 erfolgt.
Hier kommt eine Erleichterung: In den gleich lautenden Erlassen vom 13.3.2019 ist die Regelung enthalten, dass es bei Überlassung an einen Arbeitnehmer nicht auf den Anschaffungszeitpunkt sondern auf den erst-maligen Überlassungszeitpunkt ankommt. Dies bedeutet, dass es bei einer ab 1.1.2019 erstmaligen Überlassung eines vor dem 1.1.2019 angeschafften Fahrrads an einen Arbeitnehmer zur Steuerfreiheit kommt.
Es bleibt aber beim steuerpflichtigen geldwerten Vorteil (alte Regelung), wenn das (Elektro)Fahrrad bereits vor dem 1.1.2019 zur privaten Nutzung überlassen wurde.