Am 21.06.2019 hat die Bundesregierung die Reform der Grundsteuer beschlossen.
Auslöser war das Bundesverfassungsgericht
Im Frühjahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Bewertung der Grundstücke basierend auf den Einheitswerten von 1964 (West) bzw. 1935 (Ost) verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber muss nach dem Urteil spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung treffen. Gelingt dies, so dürfen die eigentlich verfassungswidrigen alten Bewertungsmaßstäbe für eine Übergangszeit noch bis 31.12.2024 weiter angewendet werden.
Mit dem aktuellen Gesetzesvorhaben sollen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts rechtzeitig umgesetzt werden. Der Gesetzesentwurf wurde dem Bundestag daher noch vor der Sommerpause zugeleitet.
Kern der Neuregelung
Wie bisher ermittelt sich die Grundsteuer auch nach jetzigen Gesetzesentwurf aus folgenden drei Faktoren: Grundbesitzwert x Steuermesszahl x Hebesatz.
- Der Grundbesitzwert soll sich künftig aus der Fläche, der statistischen Nettokaltmiete und dem Bodenrichtwert errechnen. Damit ergeben sich in vielen Fällen höhere Werte als nach der Altregelung
- Als Ausgleich soll die Steuermesszahl drastisch reduziert werden.
- Der Hebesatz wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt, in dem das Grundstück liegt. An dieser Stellschraube sollen die Gemeinden (nach der Vorstellung der Bundesregierung) im Falle eines zu starken Anstiegs der Steuerbelastung entgegenwirken.
Öffnungsklausel
Insbesondere auf Drängen Bayerns enthält der Gesetzesentwurf aber eine sog. „Öffnungsklausel“. Diese erlaubt es den Bundesländern, ein eigenes (anderes) Grundsteuermodell einzuführen.
Somit wird die neue Form der Grundsteuer voraussichtlich nicht deutschlandweit einheitlich ausgestaltet sein.