Bekommen Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den sie auch privat nutzen dürfen, so führt dies bekanntlich zu einem geldwerten Vorteil, der der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliegt. Liegt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, erfolgt die Bewertung nach der sog. 1%-Methode.
Fahrzeugkosten, die der Arbeitnehmer aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung selbst tragen muss (z.B. Tanken), mindern den geldwerten Vorteil. Dies wird auch seitens der Finanzverwaltung akzeptiert.
Interessant ist diese Rechtslage insbesondere für Arbeitnehmer mit Firmenwagen, die diesen zuhause in der Garage abstellen. Die Kosten für die Garage (z.B. Miete bzw. Abschreibung) können hier auch den geldwerten Vorteil mindern.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer zum Unterstellen des Fahrzeugs in der Garage durch eine arbeitsvertragliche Klausel verpflichtet ist. Auf diese entscheidende Voraussetzung hat auch das Finanzgericht Münster in einem kürzlich veröffentlichten Urteil noch einmal hingewiesen.