Das Bundessozialgericht (BSG) hat aktuell entschieden: Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert.
Ein 39-Jähriger hatte sich bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen beworben und mit diesem einen Probearbeitstag ohne Bezahlung vereinbart. Bei der Probearbeit stürzte der Mann vom LKW und verletzte sich dabei schwer am Kopf. Die Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, weil der Mann nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei.
Das BSG bestätigte zwar, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht vorlag, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert gewesen sei. Da dieser aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht habe, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei, sei der Kläger jedoch als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert.
Beachten Sie: Ein „Wie-Beschäftigter“ genießt damit die gleichen Versicherungsrechte wie ein regulär Beschäftigter. Hierunter fällt beispielsweise auch das Mitarbeiten bei der Obst- und Weinernte.