Bekanntlich wird bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt eine Steuerermäßigung gewährt. Sie beträgt 20% der Aufwendungen (höchstens jedoch 1.200 €).
Die Steuerermäßigung wird jedoch nicht gewährt, wenn die Handwerkerleistung im Zusammenhang mit einer öffentlich geförderten Maßnahme erbracht wird, für die steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Da das Baukindergeld steuerfrei ist, war fraglich, ob es sich hierbei um einen solchen schädlichen Zuschuss handelt und ob deshalb die Steuermäßigung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bei durch das Baukindergeld geförderten Bauten ausscheidet.
Die Finanzbehörde Hamburg hat hier nun Klarheit geschaffen. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gewährung von Baukindergeld für die Inanspruchnahme von steuerbegünstigten Handwerkerleistungen unschädlich ist.