Vorteil bei Privatnutzung eines Elektro- oder Hybrid-KfZ
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der
Privatnutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybrid-Kfz ist seit dem Jahr
2019 bei der Anwendung der 1- Prozent-Methode nur noch der hälftige
Bruttolistenpreis bzw. bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur noch die
hälftige Abschreibung bzw. Leasingrate einzubeziehen. Diese Regelung gilt
aktuell für alle nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafften
Elektro- und Hybrid-Kfz. Der Gesetzgeber hat die Regelung nun bis zum
31.12.2030 verlängert.
Die Regelung gilt auch für
- Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- geldwerter Vorteil für die private Nutzung durch Arbeitnehmer
- Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch AN
- Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Bei reinen E-Fahrzeugen, die keinen CO2-Ausstoß haben, wird der Gesetzgeber sogar noch großzügiger: Bei diesen ist für die Privatnutzung nur ¼ des Bruttolistenpreises anzusetzen, vorausgesetzt das E-KFZ hat einen Bruttolistenpreis von höchstens 40.000 €.
Hinweis: Bei reinen E-Fahrzeugen gibt es zudem eine zehnjährige Befreiung von der KfZ-Steuer, daran anschließend ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent. Dies gilt allerdings nur bei Erstzulassung bis zum 31.12.2020.
Vorteile für das elektrische Aufladen
Ebenfalls bis Ende 2030 wird die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers und einer zur privaten Nutzung überlassenem betrieblichen Ladevorrichtung verlängert.
Vorteil bei der Gewerbsteuer
Unternehmen müssen beachten, dass bei Leasingfahrzeugen 20 % der Aufwendungen bei der Bemessung des Gewerbeertrags hinzugerechnet werden. Entsprechendes gilt für Mietfahrzeuge die nicht nur kurzfristig angemietet werden.
Die Hinzurechnung dieser Miet- und Leasingsaufwendungen für Elektro- und Hybrid-Kfz wird zukünftig halbiert. Dies gilt auch für solche geleaste oder angemietete Fahrzeuge, die Arbeitnehmern als Dienstwagen überlassen werden.
Achtung: Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für Altverträge, sondern nur für solche, die auf Miet- oder Leasingverträge, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen werden.
Sonderabschreibung für E-Lieferfahrzeuge
Als weiterer Anreiz sieht der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge i.H.v. 50 % im Jahr der Anschaffung vor. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen und zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören. Daneben kommen auch unternehmerisch genutzte Elektrolastenfahrräder in den Genuss der Begünstigung.
Die Sonder-Afa tritt neben die reguläre AfA, hieraus ergibt sich ein nicht unbeachtliches Steuersparpotential im Jahr der Anschaffung.
Beispiel
Unternehmer A schafft sich im Januar 2020 ein begünstigtes E-Lieferfahrzeug an. Die Anschaffungskosten betragen netto 60.000 €.
A kann im Jahr 2020 eine Sonder-Afa i.H.v. 30.000 € gewinnmindernd gelten machen. Die verbleibenden Anschaffungskosten sind über die gewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren linear mit 5.000 € im Jahr abzuschreiben. Im Jahr 2020 kann A somit insgesamt eine Afa von 35.000 € gewinnmindert ansetzen.
Elektronutzfahrzeuge i.S. § 7c EStG sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden.
Achtung: Die Begünstigung greift nur für reine Elektronutzfahrzeuge – Elektro-Hybridfahrzeuge fallen daher von vornherein nicht unter die Neuregelung!
Jobtickets
Bereits zum Anfang des Jahres hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit einer steuerfreien Gewährung eines sog. Jobtickets durch den Arbeitgeber eingeführt. Allerdings sind diese steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers anzurechnen. Dadurch können in Einzelfällen Arbeitnehmern durch die Gestellung eines Jobtickets sogar Nachteile entstehen.
Um daher eine höhere Akzeptanz und Attraktivität solcher Jobtickets zu gewährleisten, können Arbeitgeber ab dem Jahr 2020 den geldwerten Vorteil aus der Gewährung eines Jobtickets mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % der Lohnsteuer unterwerfen. Für diese pauschal besteuerten Bezüge entfällt im Gegenzug die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
Diensträder
Die seit diesem Jahr eingeführte Möglichkeit, der steuerfreien Gestellung eines Dienstfahrrads an Arbeitnehmer, wird ebenfalls bis Ende 2030 verlängert. Zudem erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an den Arbeitnehmer ab dem Jahr 2020 pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern.