Der Gesetzgeber hebt die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen wie folgt an:
- für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 24 € auf 28 €,
- für den An- oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehendem Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, von jeweils 12 € auf 14 € und
- für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 12 € auf 14 €.
Die neuen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anwendbar.
Daneben wird ein neuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer i.H.v. 8 € pro Kalendertag für Übernachtungskosten (z.B. Toiletten- und/oder Duschbenutzungsgebühren; Parkkosten etc.) eingeführt. Die Pauschale kann zusätzlich für die Tage beansprucht werden, an denen der Arbeitnehmer eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwand erhält. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland ausgeübt wird.