Eine weniger erfreuliche Nachricht ist, dass der Gesetzgeber die Regelungen zum Sachlohn verschärft hat. Dies betrifft auch Gutscheine an Arbeitnehmer bis 44 €! Es wird nun gesetzlich geregelt, dass die Gewährung von Gutscheinen und Geldkarten grundsätzlich Barlohn darstellt, es sei denn, diese erfüllen die Voraussetzungen des Zahlungsdienstaufsichtgesetzes (ZAG).
Durch den Verweis auf das ZAG bestehen derzeit in vielen gängigen Gutscheinmodellen Zweifel, ob diese ab dem Jahr 2020 wie gehabt als steuerfreier Sachlohn im Rahmen der 44 €-Grenze gewährt werden können. Sicher ist dies aktuell nur bei solchen Gutscheinen, die ausdrücklich vom ZAG erfasst sind. Hierunter fallen Gutscheine,
- die zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen des Gutscheinausstellers oder
- eines begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können.
Vom ZAG erfasst sind beispielsweise (reine) Tankgutscheine, welche direkt vom Anbieter ausgestellt sind (z.B. Shell, Aral etc.). Die Ausgabe kann hierbei auch im Rahmen einer aufladbaren „Tankkarte“ erfolgen. Solche Gutscheine führen daher auch ab dem Jahr 2020 zu einer Zuwendung von Sachlohn und können daher monatlich bis zu 44 € steuerfrei vom Arbeitgeber zugewandt werden.
Unsicher ist die Rechtslage allerdings, wenn mit dem Gutschein auch Waren im „Tankshop“ erworben werden können. Zukünftig sicher nicht begünstigt ist jedoch der in der Praxis weit verbreitete Fall, des Tankens durch den Arbeitnehmer und eine entsprechende Erstattung des (anteiligen) Tankbetrags durch den Arbeitgeber.
Auch bei Online-Gutscheinen für ein uneingeschränktes Warensortiment (z.B. Amazon-Gutschein) bestehen nach der aktuellen Regelung Unsicherheiten, ob diese auch ab dem Jahr 2020 als Sachlohn zu qualifizieren sind.
Die Finanzverwaltung hat bereits angekündigt, hier zeitnah einen entsprechenden Anwendungserlass zu veröffentlichen. Bis dahin sollten aus Sicherheitsgründen Gutscheinkartenmodelle, welche nicht sicher dem ZAG unterfallen, umgestellt bzw. ausgesetzt werden.