Ursprünglich sollte gesetzlich festgelegt werden, dass der Ausfall einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung wertloser Kapitalanlagen keine Veräußerung für ertragsteuerliche Zwecke darstellt. Als Folge wären hierdurch dem Steuerpflichtigen entstehende Verluste nicht als solcher aus Kapitalvermögen anzuerkennen, d.h. diese würden sich steuerlich nicht auswirken.
Der Gesetzgeber hat sich nun aber dafür entschieden, in diesen Fällen zumindest einen Verlust bis zur Höhe von 10.000 € anzuerkennen. Eine Verrechnung dieser Verluste kann dann jedoch wiederum nur mit entsprechenden Gewinnen aus Kapitalvermögen erfolgen.
Praktisch im Gegenzug wurde für den Ausfall von Gesellschafterforderungen und -bürgschaften an bzw. gegenüber Kapitalgesellschaften eine ausgleichende Regelung geschaffen, wonach derartige Verluste unter bestimmten Voraussetzungen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung des Gesellschafters führen. Spätestens im Zeitpunkt der Liquidation der Gesellschaft würden sich diese somit steuermindernd auswirken.