Der Bundestag hat am 14.11.2019 das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 beschlossen. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht.
Das Gesetz stellt den ersten Schritt zur Rückführung des Solidaritätszuschlags dar. Es werden rund 90 % der Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer durch Anhebung der Freigrenzen in § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 bereits ab 2021 vollständig entlastet. Die Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer in der sogenannten Milderungszone (= „Besserverdiener“) werden ebenfalls, allerdings bei steigendem Einkommen mit abnehmender Wirkung, entlastet.
Konkret sieht das Gesetz vor, dass der Soli in Zukunft erst anfällt, wenn tarifliche Einkommensteuern i.H.v. mehr als 16.956 € (bei Einzelveranlagung) bzw. 33.912 € (bei Zusammenveranlagung) festgesetzt werden. Danach beginnt die Milderungszone.