Das Modell
Der Arbeitgeber mietet eine Fläche auf dem privaten PKW des Arbeitnehmers, die er mit Firmenwerbung versieht. Beträgt die Miete weniger als 256 € ist sie beim Arbeitnehmer nicht einkommensteuerpflichtig. Der Arbeitnehmer erhält somit bis zu 255,99 € jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei.
Das Modell funktioniert aber nur, wenn die Vereinbarung fremdüblich ist und kein Zusammenhang zwischen dem Mietvertag und dem Arbeitsvertrag besteht. Wenn der Mietvertrag einmal beendet wird, darf sich also beispielsweise nicht der geschuldete Arbeitslohn automatisch entsprechend erhöhen.
Aktuelles Urteil
Genau mit dieser Einschränkung hat sich jüngst das Finanzgericht Münster befasst. Es hatte bei einem Fall der Frage nachzugehen, ob nicht doch ein Zusammenhang zwischen dem Arbeits- und dem Mietvertrag bestand.
Im konkreten Sachverhalt verpflichtete sich ein Teil der Mitarbeiter, auf ihrem privaten PKW Aufkleber auf dem Kofferraumdeckel anzubringen. Der andere Teil der Mitarbeiter verpflichtete sich zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit dem Werbeaufdruck. In beiden Vertragsvarianten erhielten die Mitarbeiter ein Entgelt i. H. v. 255 € im Jahr. Außerdem war eine Befristung des Vertrages auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses geregelt
Das Gericht sah aufgrund folgender Kriterien aber einen Zusammenhang zwischen Miet- und Arbeitsvertrag:
- Keine Vereinbarung einer mindestens zu erbringenden jährlichen oder monatlichen Fahrleistung
- Keine Vereinbarung eines zeitlichen Umfangs der Nutzung des PKW
- Keine Vereinbarung, ob und wo der PKW im öffentlichen Parkraum sichtbar abgestellt werden muss
- Keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, den Pkw in einem bestimmten Zustand zu halten
- Keine Vereinbarung, ob auch andere Firmenwerbung am PKW angebracht werden darf
- Erkennbare Orientierung der Vergütung an der gesetzlichen 256 €-Grenze und nicht am Marktwert
- Ende auch des Mietvertrags, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
Nach Ansicht der Richter unterliegen die gezahlten 255 € je Arbeitnehmer also der Lohnsteuer und Sozialversicherung. Der Arbeitgeber durfte dafür von der Finanzverwaltung in Haftung genommen werden.
Fazit:
Das Urteil des FG Münster zeigt einmal mehr, dass das beschriebene Modell zur Netto-Lohn-Optimierung zwar funktionieren kann. Häufig stößt es in der Praxis aber auf Umsetzungsprobleme.