Für kleine und mittlere Betriebe stellt der sog. „Investitionsabzugsbetrag“ ein bewährtes Mittel der Steuergestaltung dar. Er ermöglicht, dass Anschaffungskosten früher steuerlich geltend gemacht werden können. Der Investitionsabzugsbetrag kann aber nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Investitionsabzugsbetrag im Zusammenhang mit einem betrieblichen PKW geltend gemacht wird. Bei einem PKW spricht nämlich nach ständiger Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt wird.
Deshalb muss in diesen Fällen die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung konkret nachgewiesen werden. Dies ist unstrittig durch ein Fahrtenbuch möglich. Ergibt das Fahrtenbuch, dass die private Nutzung nicht mehr als 10 % beträgt, gewährt die Finanzverwaltung die steuerliche Förderung in Form des Investitionsabzugsbetrags.
Strittig ist, ob der Nachweis der ausreichenden betrieblichen Nutzung nicht auch durch andere Mittel als durch ein Fahrtenbuch erbracht werden kann. Im Rahmen der Besteuerung der privaten PKW-Nutzung – wo es nicht um den Investitionsabzugsbetrag geht – gib es beispielsweise eine Vereinfachungsregel. Hier gilt bei Einzelunternehmen der Beweis des ersten Anscheins als entkräftet, wenn ein vergleichbarer PKW im Privatvermögen vorhanden ist. Das Finanzamt geht dann – vorbehaltlich besserer Erkenntnisse – davon aus, dass das Fahrzeug betriebliche ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Diese Vereinfachungsregel soll allerdings beim Investitionsabzugsbetrag nicht greifen. Die entschied jüngst das FG Münster. Demnach müsste hier zwingend ein Fahrtenbuch geführt werden.