Wird ein bebautes Grundstück erworben und zum Beispiel durch Vermietung zur Erzielung von Einkünften genutzt, darf der auf das Gebäude entfallende Kaufpreisanteil über die Abschreibung steuermindernd geltend gemacht werden, nicht jedoch die auf den Grund und Boden entfallenden Anschaffungskosten. Ist der Kaufpreis nicht bereits im notariellen Kaufvertrag entsprechend aufgeteilt, muss für steuerliche Zwecke eine solche Aufteilung im Wege der Schätzung erfolgen. Die Finanzverwaltung bedient sich hierbei einer Arbeitshilfe in Gestalt einer Excel-Tabelle (sog. Tool). Gerade in Gebieten mit hohen Bodenrichtwerten führt jedoch die Systematik des Excel-Tools der Finanzverwaltungen zu z. T. abenteuerlichen Werten. Dem Bundesfinanzhof liegt hier aktuell ein Verfahren zur Entscheidung vor, in welchem die Finanzverwaltung den Wert des Gebäudes mit gerade einmal 30 % des Gesamtkaufpreises ermittelt hat. Die Konsequenz wäre somit ein massiver Verlust von steuerwirksamen „Abschreibungspotential“.
Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch das Bundesfinanzministerium zum Beitritt zu dem obigen Verfahren aufgefordert. Die Finanzverwaltung soll hierbei ihre Arbeitshilfe und deren Berechnungsgrundlagen erläutern und zur allgemeinen Problematik der Aufteilung von Kaufpreisen bei bebauten Grundstücken Stellung nehmen.
Hinweise: Noch kann nicht eingeschätzt werden, ob der Bundesfinanzhof das Excel-Tool der Finanzverwaltung akzeptieren wird. Die Entscheidung hat allerhöchste praktische Relevanz. In der Praxis sollte – unabhängig von der zukünftigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs – strikt darauf geachtet werden, die Aufteilung der Kaufpreisbestandteile schon im Kaufvertrag vorzunehmen. Diese Aufteilung bindet grundsätzlich auch das Finanzamt, es sei denn, die Aufteilung erfolgte nur zum Schein. Letzteres wäre z.B. der Fall, wenn die Aufteilung deutlich von den Verkehrswerten abweicht, so dass diese wirtschaftlich nicht mehr haltbar ist.