Grundsätzlich gilt für die Anmeldung der Umsatzsteuer das Prinzip der Sollbesteuerung = Leistungsausführung.
Bei vielen kleinen und mittleren Unternehmen kann die Besteuerung aber nach vereinnahmten Entgelten erfolgen.
Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst für den Voranmeldungszeitraum anzumelden ist, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.
In diesen Fällen ist zu beachten:
- Forderungen entstanden bis 30.6.2020
- Zahlungseingang in der Zeit ab 1.7.2020
- es gelten hierfür die alten Steuersätze von 19 % bzw. 7 %.
Dies bedeutet, dass bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten die neuen Steuersätze auch erst für Umsätze zur Anwendung kommen, deren Leistungsausführung in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 liegt.