Zu niedriger USt-Ausweis
Erfolgt die Fakturierung für Leistungserbringungen bis 30.6.2020 erst ab 1.7.2020, dann müssen die bis zum 30.6.2020 gültigen Steuersätze in Rechnung gestellt werden.
Werden stattdessen die neuen Steuersätze von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen, dann
- gelten trotzdem die Steuersätze von 19 % bzw. 7 %
- schuldet der Leistungserbringer den höheren Steuerbetrag
- kann der Leistungsempfänger nur die tatsächlich offen ausgewiesene USt als Vorsteuer ziehen.
Beispiel
Leistung am 28.6.2020, Rechnung vom 7.7.2020
Rechnung: netto 10.000 € + 16 € USt = 11.600 €
Der Leistungserbringer schuldet die USt zum bisherigen Steuersatz. Somit 19/119 von 11.600 € = 1.852,10 € (statt ausgewiesen 1.600 €).
Zu hoher USt-Ausweis
Für Leistungserbringungen in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 müssen die neuen Steuersätze in Rechnung gestellt werden.
Werden stattdessen die bisherigen Steuersätze von 19 % bzw. 7 % ausgewiesen, dann
- gelten trotzdem die Steuersätze von 16 % bzw. 5 %
- schuldet der Leistungserbringer den unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrag
- kann der Leistungsempfänger nur die zutreffende USt als Vorsteuer ziehen.
Beispiel
Leistung am 2.7.2020, Rechnung vom 2.7.2020
Rechnung: netto 10.000 € + 19 € USt = 11.900 €
Der Leistungserbringer schuldet die USt zum neuen Steuersatz von 16 %. Somit 16 % von 10.000 € = 1.600 €. Die Differenz im Steuerausweis i. H. v. 300 € schuldet der Leistungserbringer als unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer.
Der Leistungsempfänger kann trotzdem nur 1.600 € als Vorsteuer ziehen.