Entnahmen aus dem Betrieb sind umsatzsteuerlich den Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen gleichgestellt. Maßgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Entnahme. Entnahmen, die in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 getätigt werden, unterliegen den Steuersätzen von 5 % bzw. 16 %.