Voraussetzung
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z.B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden.
Abnahme und Wirkung
Werklieferungen oder Teile einer Werklieferung sind ausgeführt, wenn das fertig gestellte (Teil-)Werk vom Erwerber abgenommen wurde. Das bedeutet, dass der 19 %ige Steuersatz nur solange angewendet werden kann, solange das (Teil-)Werk vor dem 1.7.2020 tatsächlich abgenommen wird. Wird das (Teil-)Werk in der Zeit vom 30.6.2020 – 31.12.2020 abgenommen, gilt der 16 %ige Steuersatz.
Beispiel
Die Firma Bau-Eleganz errichtet für Willi Himmelhuber ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus und die Außenanlagen. Im Vertrag wird die sofortige Abnahme nach Fertigstellung des Hauses vereinbart (voraussichtlich November 2020). Die Außenanlagen werden nach deren Fertigstellung im Frühjahr abgenommen (voraussichtlich Mai 2021).
Das Entgelt für das Einfamilienhaus beträgt 500.000 € zzgl. USt. Für die Außenanlagen werden 30.000 € zzgl. USt vereinbart.
Lösung:
Mit Abnahme des Einfamilienhauses im November 2020 gilt die Teilleistung „Einfamilienhaus“ als erbracht. Die USt entsteht daher i. H. v. 16 % v. 500.000 (= 80.000 €). Die Teilleistung „Außenanlagen“ ist erst im Mai 2021 mit deren Abnahme ausgeführt. Auf diese Teilleistung ist daher der Steuersatz von 19 % anzuwenden; Steuerbelastung somit 19 % v. 30.000 € = 5.700 €.
Merkblatt
Weitere Hinweise zu Teilleistungen enthält das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, Stand Oktober 2009 (BMF-Schreiben vom 12.10.2009).