Bei Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme, Kälte und Wasser existieren Sonderreglungen. Diese Lieferungen gelten erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt.
Die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen stellen keine Teilleistungen dar. Sie stellen lediglich Anzahlungen dar, die im Zeitpunkt Ihrer Vereinnahmung der USt zu unterwerfen sind.
Beispiel zur Lieferung Elektrizität
Ablesezeitraum z. B. 15.6.2020 – 14.6.2021
Die Lieferung gilt mit Ablauf des 14.6.2021 als ausgeführt. Es gilt am 14.6.2021 der Steuersatz von 19 %. Somit ist die komplette Lieferung (unabhängig von der Höhe der Abschlagszahlungen) dem im Juni 2021 geltenden Steuersatz von 19 % zu unterwerfen.
Ablesezeitraum z. B. 15.12.2019 – 14.12.2020
Die Lieferung gilt mit Ablauf des 14.12.2020 als ausgeführt. Es gilt am 14.12.2020 der Steuersatz von 16 %. Somit ist die komplette Lieferung (unabhängig von der Höhe der Abschlagszahlungen) dem im Dezember 2020 geltenden Steuersatz von 16 % zu unterwerfen.