Regelung in § 29 UStG
§ 29 Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht für Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich der Teilleistungen unter bestimmten Voraus-setzungen den Ausgleich umsatzsteuerlicher Mehr- und Minderbelastungen vor, die sich durch Gesetzesänderungen ergeben.
Nachdem sich die Umsatzsteuer auf 16 % bzw. 7 % absenkt wird dem Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch eingeräumt.
Deswegen ist es unbedingt geboten
- die Verträge zu überprüfen
- nach günstigen Lösungsmöglichkeiten zu suchen
- die Verträge evtl. anzupassen.
Bei Streit zwischen den Vertragsparteien
Kommt es zwischen den Vertragsparteien zum Streit über die Berechtigung und die Höhe von Ausgleichsansprüchen nach § 29 UStG entscheiden die ordentlichen Gerichte. Siehe hierzu auch § 287 Abs. 1 ZPO.
Höhe des Ausgleichsanspruchs
Als angemessen im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 1 UStG ist grundsätzlich der volle Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung anzusehen.
Ausschluss des Ausgleichsanspruchs
Ein Ausgleichsanspruch ist nicht möglich, soweit die Vertragspartner etwas anderes vereinbart haben. Der Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs kann ausdrücklich vereinbart werden.
Hierzu wird in der Praxis z. B. folgende Vereinbarung verwendet:
„Künftige Änderungen einschließlich Steuern, Abgaben, Gebühren, begründen keinen Anspruch auf Vertragsanpassung.“
Ausgleichsanspruch regelmäßig bei Leistungsbezug ohne VorSt-Abzugsberechtigung
Die Frage nach dem Ausgleichsanspruch kann vor allem dann auftreten, wenn der Leistungsempfänger für die empfangene Leistung keinen Vorsteuerabzug hat. Somit Bezug der Leistung/Lieferung:
- in den Privatbereich
- durch Unternehmer mit Ausschlussumsätzen
- durch Kleinunternehmer.