Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten am 29.2.2020 zugrunde gelegt.
Die Umrechnung der Beschäftigtenzahl in Vollzeitäquivalente hat die Basis 40 Arbeitsstunden pro Woche. Es gelten folgende Faktoren:
Dauer/Art der Beschäftigung | Faktor |
Beschäftigte über 30 Stunden | 1,00 |
Beschäftigte bis 30 Stunden | 0,75 |
Beschäftigte bis 20 Stunden | 0,50 |
Beschäftigte auf 450 Euro-Basis | 0,30 |
Auszubildende | 1,00 |
Ferner gilt:
- Gesellschafter-Geschäftsführer sind als Beschäftigter zu zählen, wenn sie sozial-versicherungsrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft wird.
- Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
- Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt.
- Auszubildende können, müssen jedoch nicht berücksichtigt werden.
- Inhaber/in ist kein/e Beschäftigte/r.
Beispiel:
C.C. hat in seinem Unternehmen neben sich als Betriebsinhaber, 6 Beschäftigte mit je 40 Stunden, 2 Beschäftigte mit je 24 Stunden, 2 Beschäftigte mit je 18 Stunden, 2 Beschäftigte auf 450 Euro-Basis und 2 Auszubildende.
Lösung
Dauer/Art der Beschäftigung | Faktor | Zahl |
6 Beschäftigte über 30 Stunden | 1 | 6 |
2 Beschäftigte bis 30 Stunden | 0,75 | 1,5 |
2 Beschäftigte bis 20 Stunden | 0,5 | 1,0 |
2 Beschäftigte auf 450 Euro | 0,3 | 0,6 |
2 Auszubildende | 1 | 2,0 |
Summe mit Azubis | 11,1 | |
Summe ohne Azubis | 9,1 |
In der Summe hat das Unternehmen 11,1 Beschäftigte. Hier empfiehlt es sich, die Auszu-bildenden mit einzurechnen, da das Unternehmen dann mit mehr als 10 Beschäftigten einen Maximalbetrag i. H. v. 150.000 € erhalten kann. Ohne die Einbeziehung der Auszubildenden wären es hingegen nur 15.000 €.