Verbesserte Gewerbesteueranrechnung
Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft werden steuerlich durch eine Anrechnung der durch den Gewerbebetrieb gezahlten Gewerbesteuer im Rahmen ihrer Einkommensteuer entlastet.
Diese Gewerbesteueranrechnung erfolgt jedoch nicht unbegrenzt und war auf das 3,8 fache des Gewerbesteuermessbetrags begrenzt. Diese Grenze wurde nun dauerhaft – erstmals bereits für den VZ 2020 – auf das Vierfache erhöht.
Hinweis: Bis zu einem GewSt-Hebesatz von ca. 422 % kommt es somit – aufgrund der gleichzeitigen Minderung der Bemessungsgrundlage für den SolZ – zu einer „Vollanrechnung“ der GewSt.
Höherer Freibetrag für Hinzurechnung
Daneben wurde der Freibetrag für die Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen (z. B. Darlehenszinsen aber auch Aufwendungen für Mieten und Leasing)dauerhaft von 100.000 EUR auf 200.000 EUR angehoben
Hinweis: Die Hinzurechnung zum Gewerbeertrag des Unternehmens erfolgt bei Finanzierungsaufwendungen grundsätzlich. zu 25 %, bei Aufwendungen für unbewegliches Vermögen (i.d.R. Grundstücksmiete bzw. Gebäudepacht) sogar zu 50 % der Aufwendungen. Auf die somit gebildete Summe der Hinzurechnungsbeträge wurde dann der Freibetrag i.H.v. 100.000 € angewandt und lediglich der überschießende Teil der Besteuerung mit Gewerbesteuer unterworfen. Die Verdoppelung dieses Freibetrags ist gerade in der aktuellen wirtschaftlichen Situation eine echte Entlastung für Unternehmen.