Der BFH hatte die Frage zu klären, ob Verwarnungsgelder („Knöllchen“), die vom Arbeitgeber gezahlt werden, zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Geklagt hatte ein Paketzustelldienst, welcher zur Gewährleistung einer schnellen Zustellung seine Mitarbeiter anwies, auch in Fußgänger- oder Parkverbotszonen zu halten. Die entsprechenden Ordnungsgelder für die Parkverstöße übernahm dieser.
Der BFH hat entschieden: Die Zahlung durch den Arbeitgeber, der Halter des Fahrzeugs ist, führt nicht zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Denn diese Verwarngelder werden gegen den Halter des Fahrzeugs und nicht gegen die Fahrer selbst festgesetzt. Somit befreit der Arbeitgeber als Fahrzeughalter seine Arbeitnehmer (Fahrer) nicht von einer privaten Schuld, so dass diese Zahlung auch keinen Arbeitslohn darstellen könne.
Hinweis: Es ist nach dieser Rechtsprechung für den Zufluss von Arbeitslohn zu unterscheiden, ob die Verwarnungsgelder gegen den Arbeitgeber oder gegen die Arbeitnehmer selbst, z.B. weil diese ihre eigenen Fahrzeuge nutzen, festgesetzt wurden. Nicht jede Übernahme solcher Verwarngelder durch den Arbeitgeber lässt daher die Qualifikation als Arbeitslohn ausscheiden.