Zum Jahresende sollte geprüft werden, ob bereits der Rahmen für Steuerminderungen ausgeschöpft ist, der für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Privathaushalt beansprucht werden kann.
Gegebenenfalls ist zu erwägen, begünstigte Arbeiten noch in das Jahr 2020 vorzuziehen oder aber in das Jahr 2021 zu verschieben, wenn die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft sind. Maßgeblich für die Gewährung der Steuerermäßigung ist das Jahr, in dem die Rechnung gezahlt wird.
Hinweise: Begünstigt sind stets nur Aufwendungen für Arbeitsleistungen, niemals der Materialaufwand. Der Steuerabzug wird nur gewährt, wenn über die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung vorliegt, die unbar – also rglm. durch Überweisung – beglichen wurde. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für begünstigte Tätigkeiten ist auch gegeben, wenn sich der Haushalt in einem Heim befindet (z. B. Altenheim, Pflegeheim oder Wohnstift) – die Aufwendungen müssen dann aber von der im Heim untergebrachten Person getragen werden.
Rechtsprechung schränkt Möglichkeiten der Handwerkerleistungen ein.
Der BFH hat aktuell die Möglichkeit des Abzugs von Handwerkerleistungen versagt, wenn diese „nicht im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht wurden. Konkret ging es um Kosten für Tischlerarbeiten bei einem Hoftor, die in der Werkstatt des Tischlers stattgefunden haben. Der BFH versagte hier einen Steuerabzug, da die Leistungen nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wurden.
Hinweis: Achten Sie daher insbesondere bei entsprechenden Reparaturmaßnahmen darauf, dass Sie einer Handwerkerrechnung erhalten, in welchen die entsprechenden Lohnkosten aufgeteilt sind in „Kosten Haushalt“ und „Kosten Werkstatt“ – der BFH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, soweit diese auf die Handwerkerleistungen im Haushalt entfallen, entsprechende Lohnkosten als Handwerkerleistung steuerlich geltend gemacht werden können.