Umsatzsteuer
Es handelt sich umsatzsteuerlich um sog. nichtsteuerbare Zuschüsse. Somit fällt keine Umsatzsteuer an.
Einkommen- und Körperschaftsteuer
Die gewährte Überbrückungshilfe stellt bei den Ertragsteuern einen steuerpflichtigen Zuschuss dar. Somit unterliegt die Überbrückungshilfe der Einkommen- und Körperschaftsteuer.
Bei gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen unterliegt die Überbrückungshilfe zudem der Gewerbesteuer.
Rückzahlung von Überbrückungshilfe
Wurde eine Überbrückungshilfe überhöht gewährt und deswegen erfolgt eine (Teil)Rückzahlung der Überbrückungshilfe, dann stellt die Rückzahlung eine abziehbare Betriebsausgabe dar.