Wahlrecht für Vermieter
Bekanntlich können Vermieter anfallende Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Kosten in dem Veranlagungszeitraum abzuziehen sind, in dem sie geleistet wurden.
Größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden können aber ausnahmsweise auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. Voraussetzung ist, dass dies beantragt wird. Insofern besteht also ein Wahlrecht, das sich steuergestalterisch nutzen lässt.
Ab wann „größere Aufwendungen“ vorliegen, ist nicht klar definiert. Die Hürde ist allerdings nicht allzu hoch anzusetzen. Beispielsweise hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil aus dem Jahr 1992 bereits Aufwendungen i.H.v. 1.440 DM zur Verteilung zugelassen.
Bisher unklare Folgen bei Tod im Verteilungszeitraum
Doch was geschieht, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des Verteilungszeitraums verstirbt? Nach Auffassung der Finanzverwaltung dürfen die Erben dann jedenfalls die Verteilung der Werbungskosten weiterführen. Fraglich ist aber, ob sie das müssen. Es kann im Einzelfall günstiger sein, statt der Weiterführung einen Sofortabzug des Restbetrags der Werbungskosten geltend zu machen.
Entscheidung des BFH
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof die Frage nunmehr geklärt. Geklagt hatte die Witwe eines im Verteilungszeitraums verstorbenen Vermieters. Sie wollte die Verteilung der Werbungskosten nicht fortführen und beantragte den Sofortabzug im Todesjahr. Das Finanzamt verweigerte dies. Es pochte auf die Fortführung der Verteilung der Werbungskosten.
Der Bundesfinanzhof gab nun der Klägerin Recht. Er entschied, dass der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten abzuziehen ist.
Wie geht es weiter?
Die Finanzverwaltung hat bislang noch nicht auf die Rechtsprechung reagiert. Hält sie aber an ihrer bisherigen Auffassung fest, wonach die Erben die Verteilung der Werbungskosten fortführen können, ergäbe sich für die Erben faktisch ein Wahlrecht. Wer die Verteilung der Werbungskosten fortführen möchte, könnte sich auf die Verwaltungsauffassung stützen. Wer den Sofortabzug im Todesjahr möchte, könnte sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung berufen und hätte (spätestens im Klageverfahren) gute Aussichten auf Erfolg.