Bundestag und Bundesrat haben dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes zugestimmt. Damit wurde auch das Optionsmodell für Personengesellschaften (vgl. Mandanteninformationsbrief vom 01.05.2021, Punkt 2) beschlossen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 haben somit nun also bestimmte Personengesellschaften die Möglichkeit, sich auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Das gilt auch für die Anteilseigner der Personengesellschaft. Diese werden nach erfolgter Antragstellung wie Anteilseigner von Kapitalgesellschaften besteuert. Der Vorteil liegt insbesondere in der niedrigeren Besteuerung thesaurierter Gewinne (15% zzgl. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer).
Das neue Optionsmodell ist von zwei Kernaspekten geprägt. Zum einen wirkt die Option nur ertragsteuerlich. Insbesondere handelsrechtlich, gesellschaftsrechtlich und für Zwecke der Erbschaftsteuer sowie der Grunderwerbsteuer wird optierende Gesellschaft demnach weiterhin als Personengesellschaft behandelt.
Zum anderen bewirkt die Option einen fiktiven Formwechsel. Dieser erfolgt (wie auch ein echter Formwechsel) nur dann zu Buchwerten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes erfüllt sind. Anderenfalls kommt es zur Aufdeckung stiller Reserven. Der Antrag auf Option sollte also nicht unbedacht gestellt werden. Er bedarf intensiver Vorbereitung und Prüfung.