Die Finanzverwaltung hat kürzlich einen umfangreichen Entwurf einer Verwaltungsanweisung veröffentlicht, die sich mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen befassen soll. Dort finden sich sowohl Regelungen zur Besteuerung von Token im Allgemeinen als auch von virtuellen Währungen (wie z. B. Bitcoin) im Speziellen.
Das Dokument wurde den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet und wird anschließend nach erneuter Abstimmung zwischen dem Bundesfinanzministerium und den obersten Finanzbehörden der Länder in der finalen Fassung verabschiedet werden. Mit der Verwaltungsanweisung soll den Praktikern in Verwaltung und Wirtschaft sowie dem einzelnen Steuerpflichtigen ein Leitfaden zur ertragsteuerlichen Behandlung von Token und virtuellen Währungen an die Hand gegeben werden.
Inhaltlich liegt die geplante Verwaltungsanweisung für Kryptowährungen im Privatvermögen weitgehend auf einer Linie mit der derzeit herrschenden Meinung. Demnach soll beispielweise gelten:
- Einheiten von virtuellen Währungen gelten als Wirtschaftsgut
- Wird die Kryptowährung innerhalb eines Jahres seit Anschaffung veräußert, so liegen steuerbare sonstige Einkünfte vor.
- Aus Vereinfachungsgründen ist für die Bestimmung der Zeitspanne zwischen Anschaffung und Veräußerung die sog. „Fifo-Methode“ (First In – First Out) zulässig. Das heißt, es ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Einheiten einer virtuellen Währung zuerst veräußert wurden.
- Werden virtuelle Währungen als Einkunftsquelle genutzt (z.B. sog. „Lending“), so verlängert sich die maßgebende Frist, innerhalb derer Veräußerungen steuerbar sind, auf zehn Jahre.
Die geplante Verwaltungsauffassung enthält daneben aber auch Ausführungen zu Kryptowährungen im Betriebsvermögen und zu speziellen Vorgängen wie „Forks“ oder „IPOs“. Auch auf Themen wie „Staking“ und „Lending“ oder „Airdrop“ wird eingegangen.