Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung innerhalb der Frist von 10 Jahren nach der Anschaffung veräußert und befindet sich in dieser Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, dann ist der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungs-gewinn steuerpflichtig. So jedenfalls die Auffassung der Finanzverwaltung. Der übrige Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unterliegt nicht der Besteuerung.
Über diese Thematik hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden.
Mit Urteil vom 01.03.2021 vertreten die Richter vom Bundesfinanzhof die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer, das bei den Überschusseinkünften genutzt wird, nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führt.
Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und Bestandteil der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
Die Entscheidung erging zu einem Arbeitnehmer. Ob die Finanzverwaltung dieses Urteil auch umsetzten wird, wenn das häusliche Arbeitszimmer bei den Gewinneinkünften genutzt wird, steht noch nicht fest.