Nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe Phase III und Neustarthilfe

Nachträgliches Wahlrecht eingeführt

Soloselbständige, die die Überbrückungshilfe III beantragt oder erhalten haben, waren bisher nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe. Und umgekehrt war es genauso. Da in einer Vielzahl von Fällen die Daten für den Erstantrag aber geschätzt werden mussten, kommt es vor, dass sich jetzt herausstellt, dass z. B. statt der Überbrückungshilfe III die Neustarthilfe zur höheren Förderung führt (und umgekehrt).

In die FAQ des BMWi zur Überbrückungshilfe III und zur Neustarthilfe wurde am 27.08.2021 nun ein nachträgliches Wahlrecht eingeführt. Dieses lautet:

Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrags von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt.

Wann kann ein Wechsel z.B. sinnvoll sein?

Ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III ist u. a. dann vorteilhaft, wenn die erstattungsfähigen Fixkosten im Förderzeitraum höher liegen als beim Antrag auf Neustarthilfe angenommen. Und somit die Überbrückungshilfe III zur höheren Förderung führt.

Ein Wechsel von der Überbrückungshilfe III in die Neustarthilfe ist u. a. dann vorteilhaft, wenn die erstattungsfähigen Fixkosten und dadurch die Überbrückungshilfe III im Förderzeitraum niedriger liegen als beim Antrag auf Überbrückungshilfe III angenommen. Und somit die Neustarthilfe zur höheren Förderung führt.

Beispiel

Ein Soloselbständiger hatte in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils einen Umsatzeinbruch von 70 %. Die erstattungsfähigen betriebliche Fixkosten (aus den Fixkostenpositionen 1 – 11) belaufen sich auf monatlich 1.000 €.

Die Überbrückungshilfe wäre 60 % von 1.000 € = 600 € x 6 Monate = 3.600 € gewesen.

Der Referenzumsatz für die Neustarthilfe beträgt 15.000 €.

Es wurde die Neustarthilfe gewählt: Mit einer Förderung von 50 % des Referenzumsatzes = 7.500 €.

Im Mai 2021 wurde ein förderungsfähiger Digitalisierungsaufwand mit 10.000 € durchgeführt. Dies war bei Antragstellung zur Neustarthilfe noch nicht bekannt.

Zudem erhält Antragsteller zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in der Überbrückungshilfe III. Dieser beträgt hier für März 150 €, für April 210 €, und für Mai und Juni jeweils 240 €, zusammen somit 840 €.

Wird jetzt zur Überbrückungshilfe III gewechselt, dann erhält Antragsteller folgende Förderung aus:

Fixkostenpositionen 1 – 11                     3.600 €

Digitalisierungsaufwand 60 %                6.000 €

Eigenkapitalzuschuss                                   840 €

Überbrückungshilfe III gesamt             10.440 €

Fazit: Hier lohnt sich der nachträgliche Wechsel von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III.

Bis wann ist das nachträgliche Wahlrecht auszuüben?

Das Wahlrecht kann momentan bis zum Ende der Antragsfrist am 31.10.2021 ausgeübt werden.

In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch im Zeitraum der Endabrechnung der Neustarthilfe oder im Zeitraum der Schlussabrechnung der Über-brückungshilfe III ausgeübt werden.

Wenn die Entscheidung zur Ausübung des Wahlrechts (mit Wechsel zur anderen Förderung) bereits gefallen ist, dann sollte das nachträgliche Wahlrecht bereits bis zum 31.10.2021 ausgeübt werden.