Eine weitere Änderung betrifft die Frage, in welchen Fällen Steuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften ihre Gewinnermittlung durch eine sog. Einnahmenüberschussrechnung ermitteln dürfen.
Das Gesetz sieht hier eine Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht von 600.000 € im Kalenderjahr vor – diese ist auch unverändert geblieben. Abzustellen ist nunmehr aber auf den Gesamtumsatz i. S. der sog. „Kleinunternehmerregelung“, d.h. umsatzsteuerfreie Umsätze bleiben bei der Umsatzgrenze unberücksichtigt.
Hinweis: Die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist nicht nur deutlich einfacher als der Bestandsvergleich, sondern eröffnet auch die zeitliche Zuordnung von Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen durch die gezielte Wahl des Zeitpunkts der Vereinnahmung und Verausgabung. Durch die Neuregelung wird der Anwendungsbereich nun teilweise deutlich erweitert.