Die steuerliche Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen wurde durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) deutlich attraktiver gestaltet:
Erhöhung Freibetrag
Bislang war der Vorteil des Arbeitnehmers aus einer unentgeltlichen bzw. verbilligten Zuwendung von einer Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers bis zu 360 EUR im Jahr steuerfrei.
Dieser steuerfreie Höchstbetrag ist mit erstmaliger Anwendung für das Jahr 2021 auf 1.440 € um das Vierfache erhöht worden.
Achtung: Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nach wie vor, dass die Beteiligung allen Arbeitnehmern angeboten wird, die ein Jahr oder länger in einem direkten Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen.
Sonderregelung für Start-Ups
Für Start-Up-Unternehmen wurde eine Sonderregelung eingeführt, wonach der aus der unentgeltlichen oder verbilligten Einräumung einer Unternehmensbeteiligung gewährte Vorteil im Jahr der Überlassung überhaupt nicht der Besteuerung unterliegt.
Achtung: Der geldwerte Vorteil wird jedoch nicht final steuerfrei gestellt. Vielmehr wird die Besteuerung nachgeholt, indem der nicht besteuerte Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug als sonstiger Bezug unterworfen wird, wenn
- die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird,
- seit der Übertragung 12 Jahre vergangen sind oder
- das Dienstverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber beendet wird.
Spätestens nach 12 Jahren ist damit die Steuerfreiheit vorbei – eigentlich wird also die Steuer nur zinslos gestundet. Der Vorteil liegt für den Arbeitnehmer aber darin, dass nur der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung durch den Arbeitgeber der Besteuerung unterworfen wird – Wertsteigerungen der letzten Jahre sind hiervon nicht umfasst. Um daher den Wert der Beteiligung im Ausgabezeitpunkt festzuschreiben, hat das Betriebsstättenfinanzamt nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer gebührenfreien Anrufungsauskunft den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil zu bestätigen.
Achtung: Ungeachtet der lohnsteuerlichen Stundung ist der aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung der Vermögensbeteiligung resultierende Vorteil nicht von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen.