Bei der Gewährung von Sachbezügen in Form von Gutscheinen wurde die Rechtslage eigentlich bereits zum 01.01.2020 verschärft. Allerdings hat die Finanzverwaltung weitgehend eine Übergangsfrist bis 31.12.2021 gewährt.
Ab 01.01.2022 ist die verschärfende Rechtslage jedoch zwingend zu beachten. Begünstigt sind dann nur noch Gutscheine, die eine der folgenden drei Kategorien fallen:
- Gutscheine, die nur beim Gutscheinaussteller bzw. einem begrenzten Netz an Akzeptanzstellen einzulösen sind. Dazu hört u.a. der Gutschein von der Gaststätte gegenüber, ein Supermarkt-Gutschein, ein Gutschein für städtische bzw. regionale Einkaufsverbünde (wie z.B. Einkaufszentrum) oder ein Gutschein einer bestimmten Ladenkette für Läden in Deutschland.
- Gutscheine, die auf ein bestimmtes Waren- bzw. Dienstleistungssortiment begrenzt sind. Hierzu können u.a. gehören: Tankgutscheine (sofern nicht auch im Tank-Shop für Nahrungsmittel etc. einlösbar), Gutscheine für Bücher, Kinokarten oder Streaming-Dienste.
- Gutscheine, für bestimmte soziale und steuerliche Zwecke. Hierzu gehören z.B. Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung, Papier-Essenmarken sowie Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen.
Wichtig: Der klassische „Amazon-Gutschein“, der zu Bezug sämtlicher auf der Handelsplattform angebotener Waren und Dienstleistungen dient, ist ab dem 01.01.2022 nicht mehr begünstigt.
Die Anbieter von Gutschein- bzw. Geldkarten zur Ausnutzung der Sachbezugsgrenze (z.B. Givve, Edenred) haben dagegen mittlerweile fast alle reagiert und ihr Waren- und Dienstleistungsangebot an die neuen Vorgaben angepasst.