Eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung ist nicht möglich, wenn Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses wegen einer langfristigen Erkrankung des Kindes unterbleiben. Dieses hat aktuell der BFH für den Fall eines Jungen entschieden, der während seiner Ausbildung einen schweren Unfall mit Schädelbasisbruch und Schädel-Hirn-Trauma erlitten hatte und nach dem Krankenhausaufenthalt verschiedene Reha-Maßnahmen durchlaufen musste, von denen die letzte 17 Monate nach dem Unfall begann.
Eine Unterbrechung der Ausbildung, z. B. wegen einer Erkrankung, sei für den Bezug von Kindergeld zwar grundsätzlich unschädlich. Dies allerdings nur, wenn diese vorübergehend ist. Wird die Erkrankung aber mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern, kann das Kind nicht mehr wegen seiner Ausbildung berücksichtigt werden.