Bereits durch das erste Corona-Steuerhilfegesetz vom Juni 2020 wurde der Umsatzsteuersatz auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7% gesenkt. Ausgenommen hiervon waren Getränke (hier weiterhin 19%). Die Maßnahme sollte ursprünglich bis 30. Juni 2021 befristet sein, wurde dann aber auf den 31. Dezember 2022 verlängert.
Mit dem „Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ wurde die Regelung nun bis Ende 2023 verlängert. Getränke bleiben weiterhin ausgenommen.
Außerdem wurde der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale für pauschalierende Landwirte von 9,5% (2022) ab 01. Januar 2023 auf 9,0% gesenkt. Zum Vergleich: Bis 2021 hatte der maßgebliche Steuersatz noch 10,7% betragen.